SATZUNG
in der Fassung vom 28. September 2008
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen "Stadtbild Deutschland e.V.".
(2)
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Berlin- Charlottenburg eingetragen.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben
(1)
Sachziel: Der Verein "Stadtbild Deutschland" tritt für die Wiedergewinnung im
20. Jahrhundert verlorengegangener bedeutender historischer Stadtbilder und
Stadtstrukturen Deutschlands, insbesondere des durch Kriegseinwirkungen und
Fehlentscheidungen in der Nachkriegszeit zerstörten baulichen Erbes der
Altstädte ein. Er tritt außerdem für die Pflege von erhaltenswerten
denkmalgeschützten historischen Bauten und baulichen Strukturen ein; er spricht
sich aus für die Wiedergewinnung urbaner Lebensqualität und regionaler
städtebaulicher Identität durch Rekonstruktion oder moderne Weiterentwicklung
beziehungsweise Neuinterpretation traditioneller Gestaltungsprinzipien. „Stadtbild
Deutschland“ will zur Volksbildung beitragen und ist insbesondere dem
Kulturerbe verpflichtet. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig, positioniert
sich gegen jede Form von politischem Extremismus und möchte mit seiner
Tätigkeit auch die Weiterentwicklung einer lebendigen, demokratischen
Zivilgesellschaft befördern.
(2)
Arbeitsziele von "Stadtbild Deutschland" sind:
-
ein Bewußtsein
für den Verlust vieler historischer Stadtbilder Deutschlands zu schaffen, für
das Ausmaß des Verlustes zu sensibilisieren und die Öffentlichkeit darüber zu
informieren, daß es sich bei der Abwesenheit historischer Stadtbilder in
deutschen Städten nicht um den „Normalfall“, sondern um eine Ausnahmesituation
in Europa handelt;
-
den Gedanken
der Rekonstruktion bedeutender historischer Bauwerke und Ensembles im
öffentlichen Bewußtsein zu stärken;
-
den Gedanken
eines an historischen und regionalen Traditionen orientierten Bauens im
öffentlichen Bewußtsein zu stärken;
-
ein Bewußtsein
für erhaltenswerte denkmalgeschützte Bauten und bauliche Strukturen zu
schaffen;
-
lokalen
Initiativen für die Rekonstruktion bedeutender historischer Bauwerke
und/oder&xnbsp; Ensembles theoretisches und
praktisches Wissen zur Verfügung zu stellen, das für sie in der Durchführung
ihrer Projekte von Nutzen ist.
(3)
Mittel zur Realisierung der unter § 2, Abs. (1) und (2) genannten Ziele sind
insbesondere
-
die Einwerbung
von Spendengeldern zur Finanzierung der in §2 Abs. (2) genannten Ziele
-
Öffentlichkeitsarbeit,
insbesondere in Form von Publikationen, Symposien und Vorträgen
§3
Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke").
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele. Es wird kein Gewinn angestrebt.
(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4)
Eingeworbene Spendengelder gemäß dürfen nur für steuerbegünstigte Zwecke
verwendet bzw. nur an steuerbegünstigte Körperschaften weitergeleitet werden.
(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
(2)
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher
Aufnahmebestätigung.
(3)
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(2)
Ein Austritt ist dem Vorstand durch schriftliche Austrittserklärung bekannt zu
geben.
(3)
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Interessen des Vereins und seiner Satzung verstößt. In einem
Ausschlussverfahren ist dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Monate vor Beschlußfassung
die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
(4)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückerstattung von Sacheinlagen oder Spenden
ist ausgeschlossen.
§
6 Mitgliedsbeiträge und Finanzen
(1)
Für die Mitgliedschaft wird kein Beitrag erhoben. Der Verein erwartet jedoch
eine jährliche freiwillige Zuwendung in beliebiger Höhe oder ein anderes
Zeichen der Anteilnahme an der Vereinsarbeit.
(2)
Der Verein eröffnet ein Spendenkonto. Die dort eingehenden Beträge sind
zweckgebunden für die Aufgaben des Vereins zu verwenden.
(3)
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Vereins- bzw. das Spendenkonto.
Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.
(4)
Zusammen mit dem Vorstand werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die das Recht
haben, jederzeit Einblick in die Kontenführung des Schatzmeisters zu nehmen und
die Pflicht, dies mindestens einmal jährlich zu tun und der
Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht
Mitglied des Vorstandes sein; sie unterliegen keiner Weisung oder
Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(5)
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte gemäß § 26
Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, daß zum Abschluß von Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert von 1.500 Euro die vorherige Zustimmung des Schatzmeisters und zu
einem Rechtsgeschäft über 3.000.- Euro die vorherige Zustimmung der
Mitgliederversammlung benötigt wird.
§7
Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
§8
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, nämlich
i.
dem Vorsitzenden,
ii.
dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
iii.
dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
iv.
dem Schatzmeister und
v.
dem Schriftführer.
(2)
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um höchstens 4 Personen erweitern.
(3)
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem 1.und 2.
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird durch den Vorsitzenden in
Gemeinschaft mit dem 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(4)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
(5)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. den Mitgliedern
des Vorstandes einzelne Aufgaben zugeordnet werden.
(6)
Der Vorstand wird von den Vereinsmitgliedern auf der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Nach Ablauf der
Amtszeit führt er die Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
Eine vorzeitige Abberufung und Neuwahl des gewählten Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
(7)
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(8)
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zum Ende
der Amtsperiode ein Mitglied als Nachfolger hinzu wählen.
(9)
Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
(10)
Der Vorstand kann ständige und nicht ständige Arbeitsgruppen bilden. In diesen
Arbeitsgruppen können auch Personen mitwirken, die nicht Mitglieder des Vereins
sind.
(11)
Zur Beratung des Vorstandes kann dieser einen Beirat berufen.
(12)
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen werden. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(13)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die desjenigen seiner Stellvertreter, der den Vorsitz führt.
(14)
Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, alle Mitglieder über wichtige
Entwicklungen und Vereinsaktivitäten schriftlich oder per E-Mail zu
informieren.
§9
Die Mitgliederversammlung
(1)
Mindestens einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung als
Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich, telefonisch oder per Email einberufen.
In der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung anzugeben. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
(2)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)
Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
b)
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands.
c)
Beschlußfassungen zu Fragen der Vereinsarbeit, zu Änderungen der Satzung sowie
über die Auflösung des Vereins.
d)
Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern.
e)
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§10
Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
(1)
&xnbsp;Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß,
d.h. gemäß § 9 Absatz 1, einberufene Mitgliederversammlung.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(3)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitglieder-Versammlung
faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit
die Satzung nichts anderes regelt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(4)
Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Akklamation, es sei denn
mindestens ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.
(5)
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
(6)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlußfähig.
(7)
Ein Beschluß zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(8)
Ein Beschluß zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 4/5 der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)
Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren,
das Protokoll ist vom jeweiligen Vorstandsvorsitzenden und vom jeweiligen
Schriftführer zu unterzeichnen.
§11
Auflösung des Vereins
(1)
Wird der Verein gemäß § 10 Abs. 8 aufgelöst, sind, sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und sein l.
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2)
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach der Liquidation vorhandene Vermögen an
einen oder mehrere Vereine oder eine oder mehrere Institutionen, die eine der
Zielsetzung des Vereins vergleichbare Zielsetzung haben. Diese werden von der
Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss bestimmt.
(3)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§
12 Schlußbestimmung
Die
Satzung tritt mit Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft. Die
vorliegende Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung erstmals am
06.04. 2006 beschlossen, mit Änderungen am 28. September 2008.
